Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Flugwerft Leutkirch GmbH &Co. KG

1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche der Werft erteilte Aufträge auf Ausführung von Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bedingungen nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Abweichende Regelungen in anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich anerkannt sind. Entsprechend bedarf jede Änderung und Ergänzung dieser Bedingungen sowie Nebenabreden zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Nach Abschluss des 1. Geschäfts gelten diese Bedingungen auch für die zukünftigen Geschäfte, auch wenn die Bedingungen nicht mehr ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben werden.

2. Auftragsumfang

2.1. Maßgebend sind nur der schriftliche Auftrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufträge werden fachmännisch nach dem heutigen Stand der Technik gemäß gesetzlichen Bedingungen und Vorschriften der Hersteller durchgeführt. Der Arbeitsauftrag enthält in jedem Fall die Ermächtigung der Werft durch den Auftraggeber ohne dessen besondere Genehmigung die zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendigen Neben- und Folgearbeiten, wie Probeläufe, Probeflüge, Abbremsungen oder ähnliches durchzuführen.
2.2. Im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen stehende Bulletins, Modifikationen oder ähnliches des Herstellers oder der zuständigen Behörde hat der Auftraggeber namens des Eigentümers und zur Verfügung zu stellen.
2.3. Ist der Kunde nicht der Eigentümer der betreffenden Sache, so ist dieser dem Unternehmen unverzüglich zu nennen. Dem Unternehmen steht es zu, die Genehmigung des Eigentümers zur Ausführung des Auftrags einzuholen. Bis dahin stehen uns die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet Teilleistungen zu akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn Teilleistungen den Auftraggeber unangemessen benachteiligen, oder den Vertragszweck gefährden.
2.5. Sofern anlässlich der Durchführung des Auftrages von der Werft sich zusätzliche Reparaturarbeiten als notwendig zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Flugsicherheit eines Flugzeuges erweisen sollte, so ist die Werft ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Mangelbeseitigung notwendigen Arbeiten bis zu einem zusätzlichen Rechnungswert von 500,00 EUR durchzuführen.
2.6. Die Werft ist berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Auftraggeber, die Ausführung des Auftrages einer geeigneten Drittfirma im In- und Ausland zu übertragen.
2.7. Aufträge werden an bzw. ab dem Betriebssitz der Werft ausgeführt.

3. Preise

3.1. Es gelten die für die Werft am Tage der Auftragsdurchführung üblichen Stundensätze für die Arbeitszeit sowie die werkstattüblichen Preise und Entgelte für Mietzins und Ersatzteile zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sollte der Liefer- und/oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so gelten die zum Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblichen Preise.
3.2. Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Flugplatz Leutkirch. Werden Leistungen außerhalb des Flugplatzes Leutkirch erbracht, so wird hierfür ein zusätzliches Entgelt erhoben, das sich nach unseren Richtlinien für Reisekosten richtet.

4. Kostenvoranschlag

4.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, ansonsten sind sie nur als unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten zu verstehen.
4.2. Sollte die Werft bei der Auftragsdurchführung weitere im Voranschlag nicht berücksichtigte Arbeiten für notwendig erachten (Ziff. 2.5.), so können weitere Arbeiten bis zu einem Wert von 500,00 EUR über den des verbindlichen Voranschlages ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Die Kosten für die Anfertigung des Kostenvoranschlages werden dem Auftraggeber berechnet, auch wenn es nicht zu einer Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Leistungen kommt. Dies beinhaltet auch eventuell entstehende Kosten durch notwendige Sonderleistungen oder Lieferungen (z.B. Zerlegung).
4.3. Bei Nichtreparatur aus wirtschaftlichen Gründen werden die Befundungskosten verrechnet.
4.4. Dem Kunden werden 10% des Angebotspreises zzgl. eventuell anfallender Sonderkosten in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird auf die spätere Rechnung gutgeschrieben, sobald die Beauftragung erfolgt.

5. Vorauszahlung
Die Werft ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Materialbedarfs zu verlangen.

6. Rechnung

6.1. Beanstandungen der Rechnungen müssen schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Rechnungen erfolgen. Nach Fristablauf sind Beanstandungen hinsichtlich der Preisgestaltung ausgeschlossen. Das Recht auf Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen (s.u.) wird hierdurch nicht berührt.
6.2. Wird ein Angebot erstellt, werden 50% der Angebotssumme bei Auftragserteilung sofort fällig, der Rest folgt bei Abholung.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn das Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland frei über diesen Betrag verfügen kann. Abweichendes bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
6.4. Die Aufrechnung gegen eine Forderung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt und seitens des Unternehmens nicht bestritten wurde.
6.5. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass wir einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden erlitten haben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
6.6. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen können die ausgewiesenen Vorfinanzierungskosten von der Gesamtsumme abgezogen werden. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, so ist der Rechnungsbetrag voll zu begleichen.

7. Ausführungs- und Lieferfristen

7.1.Die Werft ist bemüht Aufträge innerhalb angemessener Zeit auszuführen. Fristen und Termine sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt, unverbindlich. Verlängern sich als verbindlich bestätigte Termine in Folge des Versuchs der Einholung einer Zustimmung zur Durchführung weiterer notwendiger Zusatzarbeiten oder andere Umstände, die nicht in Händen des Unternehmens liegen, haftet die Werft in keinem Fall.
7.2. Soweit von der Werft Fristen oder Termine – auch mit verbindlicher Wirkung – angegeben wurden, stehen solche unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch entsprechende Lieferanten oder Unterauftragnehmer.  Sollte die Flugwerft Leutkirch in derartigen Fällen von Lieferanten oder Subunternehmern nicht ausreichend oder rechtzeitig beliefert werden, ist die Werft berechtigt, entweder den Liefertermin bzw. die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, sind in diesem Falle sowie bei höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren oder unverschuldeten Ereignissen ausgeschlossen. Ein gesetzlich zwingendes Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt.
7.3. Für Schäden, welche dem Auftraggeber oder einem Dritten bei der Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferterminen entsteht, haftet die Werft nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Geschäftsleitung oder von Mitarbeitern.
7.4. Fristen und Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht von der Werft zu vertreten sind (grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln).
7.5. Beginn und Ende der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Fristen beginnen frühestens mit der Annahme des Auftrages, jedoch nicht vor vollständiger Übergabe des Auftragsprojektes (einschl. Bordpapieren, Schlüsseln) und der Klärung offener technischer Fragen.
7.6. Erfolgt die Lieferung des Auftragsgegenstandes auf Kundenwunsch an einem anderen Ort, so trägt dieser die Gefahr, es sei denn er ist Verbraucher.
7.7. Die Kosten für die Lieferung des Auftragsgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Auftraggeber.

8. Annahme und Gefahrtragung

8.1. Lieferungen und Leistungen gelten spätestens mit der widerspruchslosen Annahme als abgenommen. Allerdings ist auf unsere Anforderung hin der Kunde zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet. Diese erfolgt grundsätzlich in unserer Werft in Leutkirch.
8.2. Der Kunde kommt mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt wurde und ihm die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen ist, den Auftragsgegenstand entgegennimmt. Die Kosten für Mehraufwendungen (Aufbewahrungs- und Abstellkosten) während des Abnahmeverzugs trägt der Kunde.
8.3. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht ab, so sind wir berechtigt nach Abmahnung und Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich auf 15 % des Bestellwertes, sofern der Kunde nicht einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.
8.4. Bei offensichtlichen Mängeln bestehen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nur, wenn dieser bei Kenntnis der Mängel im Zeitpunkt der Abnahme sich seine Rechte schriftlich vorbehält oder in anderen Fällen innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung der Mängel schriftlich diese gegenüber der Werft anzeigt. Bei Versäumung dieser Frist stehen dem Auftraggeber in Ansehung der offensichtlichen Mängel keine Rechte irgendeiner Art mehr zu, ist der Auftraggeber Kaufmann und zählt der Auftrag zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies auch für versteckte Mängel.

8.5. Bestehen wegen Mängel Ansprüche des Auftraggebers, so ist die Werft nach ihrer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, solange diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt eine erste Nachbesserung fehl, so ist die Werft zur Wiederholung berechtigt. Bei endgültigem Fehlschlag der Nachbesserung verbleibt es für den Auftraggeber bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen der Minderung bzw. Rückgängigmachung
8.6. Sofern sich während der Gewährleistungszeit ein Mangel zeigt, so ist dieser schriftlich und unverzüglich der Werft mitzuteilen. Erfolgt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so hat der Auftraggeber den Auftragsgegenstand der Werft kostenfrei zu überbringen.
8.7. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. erlöschen, wenn die Mängel auf folgenden Punkten beruhen:
– höhere Gewalt
– übermäßige und unsachgemäße Beanspruchung,
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften
– Fehlerhafte Bedienungsanleitungen
– sonstige fahrlässige Verursachung durch den Benutzer
– wenn der Auftraggeber selbst, oder von ihm beauftragter Dritter, Arbeiten zur Behebung des Mangels vornehmen, ohne dass die Arbeiten in einem Notfall erforderlich oder zur Überprüfung des Auftrag Gegenstandes notwendig wurden
8.8. Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Teile, sowie für behelfsmäßige Instandsetzungen die auf Verlangen des Auftraggebers eingebaut bzw. vorgenommen wurden sind in jedem Fall ausgeschlossen.
8.9. Für Erzeugnisse Dritter erweitert bzw. beschränkt sich unsere Haftung auf Ansprüche, die uns von den Dritten selbst gewährt werden.
8.10. Sofern ein Mangel nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Werftpersonals zurückzuführen ist, wird keine Gewähr für Schäden übernommen aus Ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter o-der vorschriftswidriger Montage, Inbetriebsetzung oder Bedienung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.
8.11 Im Falle von Rechtsgeschäften mit Unternehmern beträgt die Gewährleistung für Lieferung und Leistungen ein Jahr. Bei Gebrauchtteilen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
8.12 Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen zwei Jahre, bei gebrauchten Gütern ein Jahr.

9. Haftung

9.1.Jede Haftung der Werft auf Schadensersatz -gleich aus welchem Rechtsgrund -ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird insoweit ausgeschlossen, als Auftraggeber ein Kaufmann ist, und der Auftrag zum Betreib seines Gewebes gehört oder wenn Auftraggeber bei der Ausführung des Auftrages anwesend ist und den Fortgang der Arbeiten beobachten kann. Soweit hiernach eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist dieses unter Ausschluss weitergehender Ansprüche beschränkt auf die Instandsetzung oder Zeitwertesatz des ordnungsgemäß in Auftrag gegebenen Luftfahrzeugs bzw. der in Auftrag gegebenen Teile. Diese Bestimmun gilt sinngemäß bei Untergang oder Verschlechterung des Auftrag Gegenstandes oder Teilen davon.
9.3. Die Werft haftet bei Abhandenkommen eines Flugzeuges nur, wenn sie einen Verstoß gegen die Bewachungspflichten trifft, wobei die Vertragsparteien davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Flugzeug abgeschlossen auf dem Hallenvorfeld steht.
9.4. Für den zusätzlichen Inhalt von Luftfahrzeugen haftet die Werft nur, soweit er ihr zu besonderen Verwahrungen übergeben wurde.
9.5. Soweit die Werft einen ihr erteilten Auftrag ganz oder zum Teil an ein anderes Unternehmen weitergibt, beschränkt sich die Haftung der Werft zunächst auf die Abtretung der ihr gegen den Subunternehmer zustehende Ansprüche.
9.6. Während der Durchführung von Aufträgen ist das Luftfahrzeug auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ausreichend versichert, insbesondere Kaskoversichert, zu halten; von Ansprüchen der Versicherer hat uns der Auftraggeber freizustellen. Das Risiko des Versicherungsschutzes für die Auftragsobjekte trägt der Auftraggeber.
9.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in vollem Umfang für unsere Organe, Arbeitnehmer, gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren wir zur Erfüllung des Auftrages bedienen.

10. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

10.1. An allen Liefergegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tauschaggregaten behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Geht das Eigentum an von uns zur Verfügung gestellten Teilen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unter, so werden wir im Verhältnis der Werte Miteigentümer des Gegenstandes.
10.2. Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, gehen die durch uns ersetzten Teile in unseren Besitz über.
10.3. Wir sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers Sicherungsgegenstände nach unserer Wahl freizugeben, soweit wir diese Gegenstände zur Absicherung unserer Forderungen nicht mehr benötigen und eine Übersicherung von mindestens 30 % vorliegt.
10.4. Der Kunde erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in bestem Zustand und lässt notwendige Reparaturen unverzüglich bei uns oder in einer von uns autorisierten Werft auf seine Kosten ausführen. Wir sind zu jeder Zeit zur Sichtung der Vorbehaltsware berechtigt
10.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Pfändung, Beschädigung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie bei Besitz- und Wohnungswechsel unverzüglich zu unterrichten. Verletzt der Kunde diese Pflichten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verfügen, sofern dies nicht im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Auftraggebers erfolgt. Veräußert der Kunde den Vorbehaltsgegenstand, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB besteht.
10.7. Im Übrigen gilt § 354a HGB. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen.
10.8. Gegen sämtliche Ansprüche aus dem uns erteilten Auftrag sowie sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie über das gesetzliche Pfandrecht hinausgehend ein vertragliches Pfandrecht an den uns zur Erfüllung des Auftrages übergebenen Gegenständen zu.
10.9. Ferner steht uns das Recht zu, wegen fälliger Forderungen die Verwertung des Auftragsgegenstandes zu betreiben, insbesondere diesen freihändig zu verkaufen, falls wir dies dem Auftraggeber vorher unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt haben. Bei Verbrauchern steht uns dieses Recht nur zu, wenn der Kunde mit mindestens 2 Zahlungsraten im Verzug ist.
10.10. Der Kunde hält die Vorbehaltsware auf seine Kosten hinreichend gegen Schäden aller Art versichert, sofern es sich um Waren im Wert von über EUR 2.500 handelt. Der Kunde tritt hiermit alle Ansprüche aus diesen Versicherungen an uns ab und händigt uns alle zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Unterlagen unverzüglich aus
10.11. Kommt der Kunde seiner Zahlung oder sonstigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so wird die Restschuld sofort fällig, auch insoweit, wie Wechsel mit späteren Fälligkeiten lauten.

11. Nebenbestimmungen

11.1. Als Erfüllungsort wird Leutkirch vereinbart, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, welche nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbebetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der der Bundesrepublik Deutschland
11.2. Es wird die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
11.3. Sollten die Bestimmungen in Aufträgen oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so sind sie unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmung bleibt hiervon unberührt.